Regelinsolvenz

Das Insolvenzrecht Deutschlands ist das Rechtsgebiet des deutschen Zivilrechts, das sich auf materiell- und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners befasst. Insolvenz (lat. insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“), umgangssprachlich auch in Deutschland Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Der Sinn der Insolvenz und des dann folgenden Insolvenzverfahrens ist es, entweder die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, oder die Situation geordnet abzuwickeln (bei Unternehmen durch Auflösung, bei Einzelpersonen letztlich durch Restschuldbefreiung).

Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO – Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sogenannten absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen. Ist der Schuldner ein Unternehmen, so soll dieses wenn möglich erhalten und saniert werden.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung.

Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO). Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

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